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Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"?
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Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird .
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen "basics" betraut. Das Beweismaß einer so genannten "an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit" regt "zum Lachen (oder Weinen) an" (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-"Verständnisses") allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert - in keinster Weise.
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines "Sachverständigen" welcher besagte "Quasikausalität" mit der (berühmt-berüchtigten) "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.
a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren?
b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger?
c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) "aufmachen"?
d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes, als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - "an Sicherhe
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