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Strafrechtliche Sanktionen. Der Fall Metzelder als Beispiel einer Quasi-Strafe durch Öffentlichkeit des Verfahrens?
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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 15, Universität Bielefeld, Veranstaltung: Strafrechtliche Sanktionen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Aufklärung der Frage, ob und inwieweit die Öffentlichkeit eines Strafverfahrens im Zuge einer Berichterstattung einen Einfluss auf die Bestimmung einer Sanktion hat. Mithilfe der heutigen Technologie können in kürzester Zeit Menschenmassen erreicht und damit einiges Aufsehen zu einer kursierenden Thematik erregt werden. Negatives Aufsehen sowie Meinungsbildung in der Gesellschaft können folglich dafür sorgen, das Leben eines (möglichen) Straftäters in einem großen Ausmaß zu beeinflussen und nachhaltige (Ruf-)Schäden anzurichten.
Nicht nur die technische Entwicklung stellt einen Beitrag zur Beeinflussung dar, sondern auch das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Prozess. Mit dem Fokus auf die Öffentlichkeit haben diesbezüglich Medienberichterstattungen stark zugenommen. Ursprünglich sollte das Öffentlichkeitsprinzip als Kontrollinstrument dienen. Das heißt, dass die Medien Tätigkeiten der Justiz kritisch beobachten, Irrtümer und Mängel aufdecken und ein Machtkorrektiv schaffen sollten. Bereits zu Beginn des Metzelder-Verfahrens kam es zwischen dem rechtlichen Dürfen und Können auf der Ebene der freien Presse und auf der Ebene der Verwaltung zu Streitigkeiten, welche wiederum auf die Strafzumessung und damit auf die strafrechtlichen Sanktionen Auswirkungen hatten.
Mithin stellt sich allein die Frage, worin die Grenzen der medialen Tätigkeit liegen und ob die Überschreitung der Grenzen nach der sittlichen und rechtlichen Auffassung als "Quasi-Strafe" erfasst werden kann. Um diese Fragen beantworten zu können, muss zunächst kritisch analysiert werden, worin der Ursprung des Problems liegt. Fraglich ist, ob der Fall Metzelder als ein problematisches Beispiel von Medienberichterstattungen im Strafverfahren begutachtet werden kann
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