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Tanzveranstaltung

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 214. Nicht dargestellt. Kapitel: Walpurgisnacht, Tanzverbot, TANZtheater INTERNATIONAL, Tanzball, Presseball, Tanzplattform Deutschland 1990-2000, Fest-noz, Powwow, Samba-Festival Coburg, Euro-scene Leipzig, Dresdner Opernball, Tanzplattform Deutschland 2002-2006, Hammeltanz, Schaumparty, Tuntenball, Movimentos, Lindy Exchange, Heaven Vienna, Tanzwoche, Rosenball, Samba Syndrom, Ball der Sterne, Kehraus, Polyball, Wiener Ballsaison, Tanzplattform Deutschland 2008-2010, Euro Dance Festival, Damenclub, Wiener Kathreintanz, Arirang-Festival, Meininger Bühnenball, Club Rakkas, Prom, Tanzwerkstatt Europa, ImPulsTanz, Duisburger Tanztage, Passa Passa, Tanztee, Bundespresseball, International Plus, Advanced and Challenge Convention, Project Bandaloop, Red Bull BC One, Plantanz, Deutscher Filmball, Orchideenball, Erlanger Tanz- & Folkfest. Auszug: Das Tanzverbot ist eine aus religiösen, sittlichen oder traditionellen Gründen erlassene Untersagung des Tanzes während bestimmter Zeiten. Bestimmte Tage oder Zeitabschnitte mit Tanzverboten hat es in vielen Kulturen gegeben. Teilweise galten bestimmte Tänze oder enthemmtes Tanzen im Allgemeinen als unsittlich oder schädlich und wurden z. T. behördlich verboten. Zahlreiche Tänze brachen bis in die Neuzeit hinein immer wieder öffentliche Tabus und erregten somit den Anstoß des gesellschaftlichen Sittlichkeitsempfindens. Wichtige Beispiele sind der Wiener Walzer, der Tango oder noch in den 1950er Jahren der Rock 'n' Roll. Das Verbot des Tanzens bezog sich aber auch auf bestimmte Zeitabschnitte, im christlichen Kulturkreis besonders auf den Freitag und in der Folge des Pietismus auf den Sonntag sowie auf die Karwoche. Dieses letztere Verbot gewann auch Gesetzeskraft. Heute ist das Tanzverbot in Deutschland ein ländergeregeltes Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen an bestimmten hohen christlichen (z. B. Karfreitag, Totensonntag) und staatlichen (z. B. Volkstrauertag) Feiertagen, den sogenannten Stillen Tagen. Das Verbot wird aus dem Grundgesetz hergeleitet, das den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" (Art. 140 GG i. V. m. § 139 WRV) unter besonderen gesetzlichen Schutz stellt. Das "Tanzverbot" an christlichen Feiertagen betrifft entgegen der Bezeichnung in der Regel nicht nur Tanz-, sondern auch andere öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Sportveranstaltungen, da auch diese über den "Schank- und Speisebetrieb hinausgehen" und damit nach dem Gesetzeswortlaut verboten sind. Zudem gibt es einige Sonderregelungen: So gilt beispielsweise in Bayern am Karfreitag über das allgemeine Tanzverbot hinaus ein generelles Verbot von musikalischen Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb. Die vom Tanzverbot betroffenen Tage sind in den Bundesländern unterschiedlich und werden durch die je
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54,90 CHF