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Tarifrechtliche Unwirksamkeit des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband

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Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2008 erstmals einen sofortigen Verbandsaustritt des Arbeitgebers für tarifrechtlich unwirksam erklärt, sofern dieser Austritt anlässlich von Tarifverhandlungen ohne Kenntnis der Gewerkschaften vorgenommen worden ist. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt dazu, dass der Arbeitgeber an einen nach seinem Austritt aus dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag gebunden bleibt, ohne selbst noch Mitglied im Verband zu sein. Gegenstand der Untersuchung ist somit die Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter dem Aspekt einer Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers durch die fortbestehende Tarifbindung.
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