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Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme

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Tatprovokationen sind unter Zustimmung der Rechtsprechung des BGH fester Bestandteil der deutschen Strafverfolgung. Die Arbeit verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Reduzierung des bestehenden Spannungsfeldes zwischen Belangen der Strafverfolgung und verfassungs- sowie menschenrechtlichen Positionen zu leisten. Einleitend wird der Begriff der Tatprovokation definiert. Es wird dargelegt, warum die StPO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für derartige Einsätze vorsieht. Die aktuelle Rechtslage wird unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BGH und EGMR aufgearbeitet, um die Maßstäbe für eine Legitimierung von Tatprovokationen herauszustellen. Sie bilden die Basis für den Kern der Arbeit. Er besteht in dem Vorschlag, Tatprovokationen nicht zur Verfolgung der provozierten, sondern bereits begangener Taten zu legitimieren. Die praktische Umsetzung dieses Ansatzes wird dabei unter besonderer Berücksichtigung der »Bekämpfung« der Betäubungsmittelkriminalität stets im Blick behalten.
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