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Teilweiser Vertretungsmangel
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Gegenstand der Arbeit ist das Problem des teilweisen Vertretungsmangels. Schließt ein Vertreter einen Vertrag und handelt er dabei teilweise ohne die erforderliche Vertretungsmacht, stellt sich die Frage, ob der von ihm geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam ist. Außerdem ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfang der Vertreter für sein teilweise vollmachtloses Auftreten nach 179 BGB haftet. Hierbei ergeben sich schwierige Abgrenzungsfragen im Bereich der 139 und 179 BGB, die genauer behandelt werden. Darüber hinaus wird dargestellt, inwieweit der Vertreter und der Vertretene in den Fällen des teilweisen Vertretungsmangels aus culpa in contrahendo haften. Abschließend wird zu der Frage Stellung genommen, ob es auch einen teilweisen Vertretungsmangel durch mißbräuchliches Handeln des Vertreters geben kann.
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