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Über allgemeine Landesbewaffnung insbesondere in Beziehung auf Württemberg

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Bei der jetzt in mehreren deutschen Staaten zur Sprache gekommenen Frage, in wie weit das Preußische Militairsystem angemessen in denselben Anwendung finden könne, wird es vielleicht zeitgemäß seyn, mit einigen Worten auf das Wesentliche dieses Systems aufmerksam zu machen, indem darüber noch mancherlei irrige Meinungen herrschen, auch oft unwesentliche Theile desselben für wesentliche angesehen werden. Man muß darin nemlich zwei ganz von einander verschiedene und ganz unabhängige Grundzüge sondern: a) die allgemeine und persönliche Militairpflicht für alle Klassen der Unterthanen des preußischen Staats (mit alleiniger Ausnahme der Standesherrn und Mennoniten) der zu Folge Niemand sich durch einen Remplaçant oder Einsteher ersetzen lassen kann, und b) das Landwehrsystem, nach welchem die Mannschaften, welche bei der Linie ausgedient haben, noch eine Zeitlang zum Landwehr-Dienst in eigenen Landwehrregimentern verpflichtet sind. Von diesen beiden Einrichtungen ist die erste eine wesentliche, während das Landwehrsystem mehr auf einer bloßen Form beruht, ein Umstand, der sehr häufig verkannt wird.
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