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'Unbekannt' als Parteibezeichnung

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Die Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess muss regelmässig mit (Vor- und Zu-) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfolgen, um die Identität der Parteien ausreichend klarzustellen. Am Beispiel einer auf Räumung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen Haus- besetzer untersucht die Arbeit, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Erfordernis abgesehen und ein Verfahren auch gegen «unbekannte» Personen eingeleitet werden kann, und welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Zustellung und Vollstreckung der einst- weiligen Verfügung nach sich zieht.
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