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Untersuchungshaft im Spannungsverhältnis von Recht und Praxis
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Apokryphe Haftgründe sind die wahren, geheimen Haftgründe, die tatsächlich für die Anordnung der Haft ausschlaggebend sind, dabei jedoch unbenannt bleiben und sich hinter den vorgeschobenen gesetzlichen Haftgründen verbergen. In der strafrechtlichen Diskussion ist regelmäßig zu hören, dass sich die zuständigen Ermittlungsrichter bei der Entscheidung, ob ein Beschuldigter in Untersuchungshaft zu nehmen ist, auch von sachfremden Motiven leiten lassen. Der vom Gesetzgeber eingeräumte Interpretationsspielraum eröffne dem Haftrichter die Möglichkeit, die Haft aus anderen als den im Gesetz normierten Gründen anzuordnen und somit bei der Haftanordnung einen Etikettenschwindel zu betreiben.
Der Vorwurf, dass zu schnell und zu viel verhaftet wird, ist zwar nicht neu, er führt aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und steigender Kriminalität jedoch immer wieder zu neuen Diskussionen.
Diese Arbeit untersucht die Gründe für die aufgezeigte Fehlentwicklung und kommt zu dem Ergebnis, dass apokryphe Haftgründe gegen Verfassungsrecht und einfachgesetzliches Recht verstoßen, dem Sinn und Zweck der Untersuchungshaft zuwiderlaufen und nicht durch eine extensive Rechtsanwendung zu rechtfertigen sind. Der Verfasser stellt sowohl die Rechtsfolgen der rechtswidrig angeordneten Untersuchungshaft als auch die Rechtsmittel, die dem Inhaftierten gegen die rechtswidrig angeordnete Untersuchungshaft zur Verfügung stehen, dar.
Im Fall der rechtswidrig angeordneten Untersuchungshaft kann ein effektiver Schutz des Beschuldigten nicht bereits damit enden, dass den Strafverfolgungsbehörden lediglich die Annahme von gesetzlich nicht legitimierten Haftgründen zum Vorwurf gemacht wird. Die vorliegende Arbeit untersucht daher auch ausführlich, ob die rechtswidrige Untersuchungshaftanordnung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
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