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Verfahrensrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Gewinnzusagen nach § 661a BGB

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«Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!» Seit der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2000 mit der Einführung des § 661a BGB auf die weitverbreitete Praxis unseriöser Gewinnzusagen reagiert hat, sind grenzüberschreitende Gewinnzusagen ein in Rechtsprechung und Literatur außerordentlich umstrittenes Thema, das insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht praktische und rechtliche Fragen aufwirft. Wenn der versprochene Gewinn nicht geleistet wird, stellt sich bei aus dem EU-Ausland versandten Gewinnzusagen die Frage, wo dieser nach den Vorschriften des EuGVÜ bzw. der EuGVO eingeklagt werden kann. Meist handelt es sich bei den Versendern unseriöser Gewinnzusagen um ausländische vermögenslose Briefkastenfirmen, so daß sich der vermeintliche Gewinn ins Gegenteil verkehrt, wenn die klagenden Empfänger nach fehlgeschlagener Vollstreckung auf den Kosten des Verfahrens sitzenbleiben. Bei Klagen aus grenzüberschreitenden Gewinnzusagen nach § 661a BGB ist es deshalb für potentielle Kläger interessant, ob diese bei einer gerichtlichen Geltendmachung ihres Gewinnes auf Prozeßkostenhilfe oder ihre Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können.
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