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Verfassungsmäßige Abwehransprüche gegen Honorarrückforderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigungen
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Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM sind mangels wissenschaftlicher Evaluation für Plausibilitätsverfahren nicht verwertbar und im Rahmen von Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtlich nicht nutzbar. Ärzte, die mit entsprechenden Rückforderungsbescheiden konfrontiert werden, haben gegen diese Bescheide unmittelbare Abwehransprüche aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und in welchem Umfang einzelne Ärzte gegen Prüfzeiten aus Anhang 3 des EBM verstoßen haben.
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