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Verfassungsrechtliche Fragen zum Lottostaatsvertrag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1, 7, Leuphana Universität Lüneburg (Fakultät der Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Glückspielmarkt ist ein hoch lukratives, wenn auch recht irrationales Gebilde: Weniger als die Hälfte der Einnahmen werden als Gewinn verteilt und die Wahrscheinlichkeit, den "Jackpot zu knacken" ist verschwindend gering.
Der Gesamtumsatz des deutschen Glückspielmarkts 2005 betrug 30, 5 Milliarden Euro, wobei sich 27% auf den Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB), 31% auf Spielbanken, 18% auf Geldspielautomaten und 10% auf Sportwetten verteilen. Onlinekasinos, Klassenlotterien, TV-Lotterien und Pferdewetten bewegen sich im einstelligen Prozentbereich (zum Vergleich: der britische Markt weist mit einem Wettvolumen von 70 Milliarden Euro den doppelten Betrag auf).
Die Länder organisieren und verwalten im DLTB auf Grundlage des Lottostaatsver-trages (LottoStV) den Lotto- und Totobetrieb. Dabei treffen sie meist als 100%-Töchter der Finanzministerien Gebietsabsprachen (regionale Monopole) und sorgen für unterschiedliche Preise in den Ländern (Preisabsprachen). Diese Absprachen betreffen den Verbraucher in vollem Maße, da er nicht da spielen kann, wo er möchte, sondern in dem Bundesland spielen muss, in dem er wohnt. 23% der Einnahmen werden vom Fiskus zweckgebunden vereinnahmt, wobei dieser Betrag vom Staat wieder für gesetzlich festgelegte Zwecke ausgegeben werden muss, wie z. B. Sportförderung, Kunstankäufe, Umwelt- oder Jugendprojekte. Weitere 16, 7% gehen als Lotteriesteuer in den allgemeinen Länderetat, was den Finanzministern der Länder zwischen den Jahren 1955 und 2005 ca. 20, 5 Milliarden Euro eingebracht hat.
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