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Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2, 3, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter der Vermögensabschöpfung versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Vermögensvorteile, welche ein Täter oder Teilnehmer einer strafrechtlichen Tat an einem Dritten erlangt hat, " ... zugunsten der Verletzten der Tat oder des Staates [zu] entziehen." Es wurde als problematisch diskutiert, dass beschlagnahmte Vermögenswerte, die sich einer Straftat nicht konkret zuordnen ließen, an den Täter zurückgegeben wurden, wis-sentlich, dass diese Vermögenswerte aus einer Straftat stammten oder mit dieser in Verbindung standen. Auch die Rechtsprechung hat darauf reagiert und in unterschiedlichen Fällen zu Gunsten der Ordnungsbehörden entschieden. So wurde von einem polnischen Zigarettenschmuggler 93.450 EUR Bargeld und diverse Mobiltelefone sichergestellt und dem staatlichen Haushalt übergeben. In einem anderen Fall wird ein vermögensloser Straftäter beim Ladendiebstahl gefasst. Dieser stahl ca. 2000 Gegenstände im Wert von 128.000 EUR, welche von der Polizei beschlagnahmt wurde. Diese waren noch Original verpackt und mit Sicherheitsplaketten bestückt, wurden jedoch von den Ordnungsbehörden verwertet. Die Rechtsprechung hat jedoch der Verwertung durch den Staat Grenzen gesetzt. Auch im Gesetz wie z.B. § 73 I S.2 StGB, lassen sich Grenzen finden, mit dessen Zweck der Staat nicht alle sichergestellten Vermögenswerte verwerten kann.Fraglich ist zudem, was passiert, wenn sich Rechtsgebiete aufgrund der Vermögensab-schöpfung überschneiden, welche in sich geschlossen sind. Insbesondere das Wirt-schaftsstrafrecht bezieht sich auf verschiedenste Rechtsgebiete. Claus stellt hierbei ein Paradebeispiel einer Überschneidung zur Verfügung. Wird dem Täter der rechtswidrig erlangte Vermögenswert entzogen und verlangt das Steuerrecht die Besteuerung des Gewinns, würde eine Doppelbelastung auf den Betroffenen treffen. Diese Tatsache würde jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 I GG verstoßen. Entsprechend wird dann entweder der Abschöpfungsbetrag bei der Einkommensbesteuerung abgesetzt oder die Bemessung der Einkommensteuer " ... nur der um die absehbare Einkommensteuer verminderte Betrag .. [wird zu Grunde] gelegt." Solche Beispiele gibt es auch an anderer Stelle.
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