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Vertrauensanknüpfung im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht

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Nach heutigem Verständnis ist im Internationalen Privatrecht zwischen der subjektiven (Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung) und der objektiven Anknüpfung (Anknüpfung an rechtlich-tatsächliche Inlandsbezüge wie Wohnsitz, Aufenthalt, Niederlassung, Staatsangehörigkeit, Erfüllungsort etc.) zu unterscheiden. Dieses System der Anknüpfung ist abschließend - eine gleichsam dritte Ebene der Anknüpfung im Sinne einer Anknüpfung an das Vertrauen in den Anschein eines Rechts bzw. einer Zuständigkeit existiert nicht. Dem - in den übrigen Rechtsgebieten sehr einflussreichen - Vertrauensprinzip kommt insoweit im Internationalen Privatrecht keine spezifische Bedeutung zu. Dies vermag namentlich aus systematischen Gründen (Einheit der Rechtsordnung) doch zu erstaunen. Davon ausgehend befasst sich die Untersuchung insbesondere mit folgenden Fragestellungen: Welches sind die Rechtsfolgen, wenn im Einzelfall der Anschein besteht, ein bestimmtes Recht gelange zur Anwendung, ein bestimmtes Gericht sei zuständig und/oder ein bestimmter Inlandsbezug liege vor, obwohl dies tatsächlich gerade nicht der Fall ist? Können im Internationalen Privatrecht das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte gestützt auch nur auf einen entsprechenden Anschein festgelegt werden? Existiert mitunter eine diesbezügliche Vertrauensanknüpfung? Der Autor prüft anhand des geltenden Rechts, welches mögliche Grundlagen, Auswirkungen und Schranken einer Vertrauensanknüpfung im Internationalen Privatrecht sind. Dabei kommt er zum Schluss, dass in gewissen Sachverhalten selbst de lege lata eine Anknüpfung an Vertrauen durchaus denkbar und statthaft wäre.
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