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Waffengebrauch
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 55. Kapitel: Scharfschütze, Duell, Waffenmissbrauch, Schießbefehl, Waffen-Lobby, Jeff Cooper, Anschlag, Finaler Rettungsschuss, Schusswaffengebrauch, Waffengebrauch der Polizei in Deutschland, Siegfried F. Hübner, Postenpflicht, Einsatzkompanie, Waffenöl, Schießstand, Abzugskontrolle, Coramage, Hoplophobie, Salve, Haltepunkt, Schießtraining, Drillteam, Zielfehler, Schussabgabe, Messerwerfen, Schussposition, Direkter Schuss, Jagdliches Schießen, Weaver stance, Vorhalt, Unterstützungsfeuer, Messerstecherei, Deutschuss, Waffendrill, Scheibenstand, Abprallschuss, Querschläger, Schießkladde, Schießbuch, Ladehemmung. Auszug: Als Waffenmissbrauch im engeren Sinn wird einerseits der illegale Einsatz legaler Waffen bezeichnet, andererseits der unverhältnismäßige und/oder vermeidbare Einsatz von Waffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder berechtigte zivile Waffenträger. Im weiteren Sinn kann als Waffenmissbrauch auch jeder Gebrauch von Waffen entgegen geltenden nationalen bzw. internationalen Rechten und gesellschaftlichen Richtlinien oder Normen verstanden werden. In den Waffenbegriff werden dabei bisweilen auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B. Kraftfahrzeuge oder andere mehr oder weniger gefährliche Gegenstände aber auch Kriegswaffen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen einbezogen. Der Waffenmissbrauch schließt zum Teil auch die unerlaubte Herstellung, den unerlaubten Handel und das unerlaubte Führen (tragen von Waffen in der Öffentlichkeit) von Waffen mit ein. Unter historischen, geographischen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen, rechtlichen und persönlichen Gesichtspunkten kann der Begriff des Waffenmissbrauchs unterschiedlich definiert und bewertet sein. Üblicherweise wird diese Definition in gefestigten, rechtsstaatlichen Gesellschaften nicht so weit gefasst. Im Rahmen der eng gefassten Definition ist der gesetzeskonforme und damit legale Waffengebrauch wie z. B. in Fällen von Notwehr oder Notstand, aber auch bei der Ausübung der Jagd oder des Schießsports, kein Waffenmissbrauch. Bei irrtümlichem Waffengebrauch (der Schütze geht z. B. fälschlicherweise, durch Verkennung von Tatsachen oder Missdeutung einer Situation, von einer Notwehrsituation aus) oder bei einem durch Unfall verursachten Waffengebrauch, liegt ebenfalls kein Waffenmissbrauch im engeren Sinne vor, da die kriminelle Absicht zum Gebrauch der Waffe fehlt. Allerdings zählen manche Organisation ein unabsichtliches Erschießen einer Person zur Ausübung sozialer Gewalt, auch wenn eine kriminelle Absicht nicht vorliegt. Kein Waffenmissbrauch im engeren Sinn der Definition ist die unerlau
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