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Wasserrecht

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 105. Nicht dargestellt. Kapitel: Wasserhaushaltsgesetz, Trinkwasserverordnung, Wasserschutzgebiet, Richtlinie 2000/60/EG, Wassergenossenschaft, Flussgebietseinheit Eider, Wassergefährdungsklasse, Wasserbehörde, Wasserpfennig, Wassermeister, Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie, Wasserverband, Grundwasserverordnung, Wasserverbandsgesetz, Wasserzweckverband, Wassergefährdende Stoffe, Abwasserabgabengesetz, Abwasserverordnung, Ruhrreinhaltungsgesetz, Hinterlieger, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, Entwässerungssatzung, Oberlieger, Reinhalteordnung, Mineral- und Tafelwasserverordnung. Auszug: Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959 ff., und in Österreich am 21. August 2001, BGBl II 2001, S. 1805 ff., novelliert. Beide Trinkwasserverordnungen stellen eine Umsetzung der EG-Richtlinie 83/98 (CELEX Nr: 398L0083) "über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" (98/83/EG) in nationales Recht dar. In § 1 der deutschen Trinkwasserverordnung heißt es konkretisierend: "Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen." Die Trinkwasserverordnung hat zumindest in Deutschland eine lange Geschichte. Es wurden verschiedene Prinzipien entwickelt, um die Zielsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Prinzipiell wird Verschmutzung in drei Kategorien getrennt, in eine chemische und eine biologische Verschmutzung sowie einzuhaltende Indikatorparameter. Bei der chemischen Belastung versuchte man zunächst, in klassisch toxikologischer Vorgehensweise nach dem Vorsorgeprinzip Höchstkonzentrationen für schädliche Substanzen so festzusetzen, dass bei üblicher Aufnahmemenge an Trinkwasser noch sicher keine schädlichen Dosen in den Körper gelangen sollten. Darauf beruhen auch heute noch beispielsweise die Grenzwerte für Schwermetalle. Später wurde bei den Pflanzenschutzmitteln (PSM) klar, dass eine toxikologische Grenzziehung gar nicht mehr möglich war, weil chronische Toxizitäten und synergetische Wirkungen mehrerer Substanzen nicht ermittelbar sind. Deshalb wurde in der Vorgängerversion der heute gültigen Verordnung bzw. in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie erstmals ein Nullprinzip verwirklicht: Es durften von den PSM nur noch Konzentrationen an der Nachweisgrenze der von jedem Labor als Mindestanforderung geforderten Messmethode festgestellt werden, und in der Summe nicht mehr als 5 solche gren
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