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Weiterbildungsnormen der Ärztekammern auf dem rechtlichen Prüfstand
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und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken". So § 211 dar Satzung dar Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen Fassung.
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