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Wohnungseigentumsrecht

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 114. Nicht dargestellt. Kapitel: Schrottimmobilie, Wohnungseigentum, Judenhaus, Wohnungseigentümerversammlung, Wohnungseigentumsverwaltung, Wohnungseigentumsgesetz, Baukosten, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Peterssche Formel, Wohnungseigentümergemeinschaft, Zitterbeschluss, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Hausgeld, Verwaltervertrag, Miteigentumsanteil, Parifizierung, Bauherrenmodell, Instandhaltungsrücklage, Mietgarantie, Sondereigentum, Allstimmigkeit, Verwaltungsbeirat, Sondernutzungsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Teilungserklärung, Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht, Erwerbermodell, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, Immobiliennachweis, Teileigentum, Gemeinschaftseigentum, Aufteilungsplan. Auszug: Der Begriff Schrottimmobilie bezeichnet umgangssprachlich eine Immobilie, die sich in mangelhaftem Zustand befindet (z. B. nur "pinselsaniert" wurde) und dem Erwerber unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf betrügerische Weise deutlich über Wert verkauft wurde. In der Rechtssprache wird der Begriff als Schlagwort in Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Immobilienfonds im Zuge des steuerlich subventionierten Baubooms in Ost- und West-Deutschland nach der Wiedervereinigung verwendet. Eine breite Schicht von Anlegern wurde damals für den Kauf von kreditfinanzierten Anteilen an Immobilienfonds gewonnen. Oft wurden von den Vermittlern unrealistisch hohe Wachstumsraten versprochen. Die zu dieser Zeit verbreitete Wachstumseuphorie resultierte überwiegend aus der Vorstellung, die von einem unaufhörlichen Boom nach der Wiedervereinigung ausging. Die Hoffnungen auf schnelle Gewinne aus dem Erwerb erfüllten sich nicht immer, der erhoffte Boom dauerte tatsächlich nur wenige Jahre, so dass schließlich Klagen auf der Rückabwicklung derartiger Immobilienfond-Geschäften die Gerichte beschäftigten. Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen erlassen, die unter der Bezeichnung "Schrottimmobilien" geführt werden. In den Entscheidungen ging es nicht um die Qualität der Immobilie oder die Qualität der Baumaßnahmen bei der Sanierung an der Immobilie, sondern zunächst um die Beteiligung an einem Immobilienfonds und die Fragen des Widerrufes nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) sowie der wirksamen Vertretung durch einen Treuhänder bei dem Abschluss dieser Verträge. . Geltend gemacht wurde dort seitens der Anleger, sie seien arglistig getäuscht worden und die Vermittler hätten über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeiten der Fondsbeteiligungen vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Unter den Begriff fallen zudem kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnung, die oftmals aus Beständen von Wohnungsba
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