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Zum Freibeweis bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer

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Seit über 20 Jahren entscheiden über die Aussetzung des Restes von Freiheitsstrafen und Maßregeln spezielle Strafvollstreckungskammern, diese Kammern sind auch für den Rechtsschutz im Vollzug zuständig. Die Beweiserhebung für diese wichtigen Entscheidungen erfolgt generell im Freibeweisverfahren und damit ohne nähere gesetzliche Regelung. Doch auch für den Freibeweis gelten allgemeine strafprozessuale und rechtsstaatliche Grundsätze wie insbesondere der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Unter diesen Gesichtspunkten werden typische Verfahrenskonstellationen bei der Entscheidungsfindung durch die Strafvollstreckungskammer untersucht, wobei sich zeigt, daß das Freibeweisverfahren größeren rechtsstaatlichen Beschränkungen unterliegt, als es zunächst den Anschein haben mag.
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