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Zur Bilanzierung von Start- und Landerechten nach IFRS

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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 3, FernUniversität Hagen, 75 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Einführung des gemeinsamen Marktes 1993 kann die Europäische Union auch für Fluggesellschaften als ein einziger großer Markt betrachtet werden. Die erfolgte Deregulierung des Luftverkehrs und eine steigende Verkehrsnachfrage haben dazu geführt, dass eine Vielzahl von europäischen Flughäfen bzgl. Start- und Landerechten an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Diese Rechte, auch Zeitnischen genannt, erlauben, auf sog. koordinierten Flughäfen zu einer bestimmten Zeit einen Start oder eine Landung durchzuführen und werden gemäß der EU-Verordnung 95/93 von öffentlicher Stelle auf Antrag zugewiesen oder zwischen Fluggesellschaften getauscht. Zeitnischen stellen deshalb für Fluggesellschaften nicht nur den "Engpassfaktor Nr. 1", sondern auch erhebliche Vermögenswerte dar. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, wie Fluggesellschaften mit Sitz in der EU zugeteilte oder erworbene Start- und Landerechte bilanz-technisch erfassen müssen, um in ihrem Jahresabschluss ein richtiges Bild über den Unternehmenswert und das Ausmaß öffentlicher Hilfestellung zu vermitteln. Die Antwort liegt nach dem Willen der Europäischen Union in den Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS), welche in allen Mitgliedsländern ab dem 1. 1. 2005 für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen maßgebend sind. Inwiefern IFRS den Fluggesellschaften den Weg weisen wird, ist schwer abzusehen, da Kritiker den IFRS Komplexität und in der Praxis schwer fassbare Bewertungsprobleme vorwerfen. So sind für die Bilanzierung von Zeitnischen gleich zwei Standards einschlägig anwendbar, nämlich IAS 38 "Immaterielle Vermögenswerte" sowie IAS 20 "Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand". Die vo
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