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Zur Reform des Wahlrechts
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Im Königreich Sachsen war der Landtag von 1831-1918 die parlamentarische Vertretung und bestand aus zwei Kammern. Das Wahlrecht wurde mehrere Male reformiert: So trat 1868 die erste große Reform in Kraft. Nach dieser waren für die Zweite Kammer alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens einen Taler direkte Staatssteuern zahlten, wahlberechtigt. 1896 wurde nach preußischem Vorbild das Dreiklassenwahlrecht eingeführt.
Im vorliegenden Werk, das 1906 erschien, fordert Otto Georgi eine erneute Wahlrechtsreform für die zweite Kammer. Intensiv setzt er sich zunächst mit der Frage des allgemeinen gleichen Wahlrechts auseinander, welches er aber als gefährlich einstuft und für Sachsen ablehnt. Er plädiert dagegen für eine Verbindung von allgemeinen Wahlen mit beruflichen und körperschaftlichen Wahlen. Eingeführt wurde in Sachsen 1909 jedoch ein Pluralwahlrecht, welches bis 1918 Bestand hatte.
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