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Zur Reformbedürftigkeit des Embryonenschutzgesetzes
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Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 setzt der reproduktionsmedizinischen Methodenwahl strafrechtliche Grenzen. Die Auslegung des Gesetzes verunsichert aber die Ärzte: Wie dürfen oder müssen sie im Rahmen der derzeit praktizierten Dreierregel mit überzähligen Embryonen umgehen, dürfen diese unversorgt stehen gelassen werden oder müssen sie auf unbestimmte Zeit eingefroren werden? Dürfen zukünftig äußerliche und/oder genetische Auswahlverfahren wie die Blastozystenauswahl oder die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden, bei denen nur diejenigen Embryonen mit dem besten Entwicklungspotenzial zurück auf die Patientin übertragen werden? Die Arbeit zeigt auf, wie das ESchG aufgebaut ist, welche Wirkungen es entfaltet und an welchen Stellen es umzuändern ist. Dazu werden die Tatbestände ESchG einzeln und im Bezug zueinander betrachtet und mit den Normen des Strafgesetzbuches und der Verfassung abgeglichen. Immer wieder werden dabei die reproduktionsmedizinischen Hintergründe aufgezeigt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Strafnormen nicht gelockert, sondern in verständlicherer Form neu verfasst werden sollten, beispielsweise in einem umfassenden Fortpflanzungsmedizingesetz.
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