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Zwangsvollstreckung in Immobilien
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, 3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachhochschule Schmalkalden), Veranstaltung: Immobilienrecht, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Häufig kommt es aufgrund von Geldforderungen zu einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners. Von einer solchen Zwangsvollstreckung kann sowohl das bewegliche, als auch das unbewegliche Vermögen eines Schuldners betroffen sein.
Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen hat der Gläubiger gem. § 866 ZPO zum einen die Möglichkeit gem. §§ 867 f. ZPO eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, zum anderen kann er eine Zwangsversteigerung i. S. d. §§ 15 - 145a ZVG oder eine Zwangsverwaltung nach §§ 146 - 161 ZVG beantragen. Gem. § 869 ZPO gilt das ZVG als Bestandteil der ZPO, so dass deren Vorschriften hier zusätzlich herangezogen werden können.
Diese Hausarbeit befasst sich ausschließlich mit der Zwangsversteigerung gem. §§ 864 - 869 ZPO und §§ 15 - 145a ZVG und stellt, nach einer Erläuterung des Vollstreckungsgegenstandes, zunächst kurz den Verfahrensablauf dar.
Auch wenn keine zu befriedigende Geldforderung eines Gläubigers vorliegt, kann es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie kommen. Es handelt sich dabei um eine Teilungsversteigerung gem. §§ 180 ff. ZVG. Wann bei einer solchen Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt wird, differiert im Vergleich zur normalen Zwangsversteigerung. Auf diesen Unterschied soll im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Dabei soll der Versuch unternommen werden, zu klären, ob es dadurch zu einer Benachteiligung der Beteiligten einer Teilungsversteigerung kommt. Der Gegenstand der Immobiliarvollstreckung wegen Geldforderungen ist in § 864 ZPO geregelt und umfasst:
o Grundstücke (§ 864 I ZPO)
Zu einem Grundstück zählen sowohl alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile, sowie auch die subjektiv-dinglichen Rechte aus §§ 93, 94 und 96 BGB.
o grundstücksgleiche Rechte (§ 864 I ZPO)
Dazu gehören unter anderem das Erbbaurecht nach der ErbbauVO oder das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG.
o eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§ 864 I ZPO)
Auch Luftfahrzeuge können gem. § 171 a ZVG Vollstreckungsgegenstand in der Immobiliarvollstreckung sein.
o Bruchteile von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
(§ 864 II ZPO).
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