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Zwangsvollstreckungsrecht

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 352. Nicht dargestellt. Kapitel: Schuldner, Gläubiger, Vollstreckungstitel, Kontopfändung, Inkassounternehmen, Schufa, Zwangsversteigerung, Betreibung, Existenzminimum, Privatinsolvenz, Haftbefehl, Pfändungstabelle, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsabwehrklage, Beschlagnahme, Zwangsgeld, Handelsregister, Klauselverfahren, Verhaftung, Pfändungspfandrecht, Exequaturverfahren, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Klage auf vorzugsweise Befriedigung, Vollstreckungsbehörde, Arrest, Teilungsversteigerung, Verstrickung, Zwangsverwaltung, Aufsichtsbehörde, Geldschuld, Gerichtsvollzieherkammer, Sperrkassierer, Geoscoring, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nachtzeit, Vollstreckbare Urkunde, Geringstes Gebot, Unpfändbarkeit, Berliner Modell, Zwangsräumung, Schuldnerverzeichnis, Verlustschein, Vollstreckungsorgan, Drittwiderspruchsklage, Zwangsversteigerungsgesetz, Drittschuldnererklärung, Rechtsvorschlag, Dinglicher Arrest, Austauschpfändung, Vollstreckungsgericht, Existenzsicherung, Rechtsöffnung, Pfandsiegel, Ersatzvornahme, Gerichtsvollziehergehilfe, Eigentumsvermutung, Gerichtsvollzieherkanzlei, Eviktion, Gant, Persönlicher Arrest, Zwangshypothek, Liegenbelassung, Konkursmasse, Zahlungsverbot, Geschäftsanteil, Gerichtsvollzieherkammer Litauens, Klauselerteilungsverfahren, Unpfändbarer Gegenstand, Fortsetzungsbegehren, Superprovisorium, Betreibungsamt, Pfandkammer, Vollstreckungsanordnung, Verteilungsverfahren, Vorwegpfändung, Nachlassstundung, Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen, Taschenpfändung, Qualifizierte Klausel, Zwangsverwalter, Vadium, Exekution, Kaufgeld, Einfache Klausel, Sachpfändung, Lästigkeitsprämie, Schuldanerkennung, Fahrnisvollstreckung, Vollstreckungsschutz, Geldempfangsvollmacht, Klauselerteilungsklage, Inhibitorium, Titelumschreibende Klausel, Prozessgericht, Sicherungsvollstreckung, Klauselgegenklage, Unpfändbarkeitsbescheinigung, Überpfändungsverbot. Auszug: Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Oder allgemein: Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (¿Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z. B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, dass seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden. Zu unterscheiden von der hier beschriebenen ...
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